Garten- und Landschaftsbau KÖNIG

Ein schöner Garten ist kein Zufall!

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Garten- und Landschaftsbau


1. Vertragsgrundlagen Für die Ausführung der vertraglichen Leistungen nach Art und Umfang gelten als Vertragsgrundlagen in der Reihenfolge der nachfolgenden Aufstellung: – der Vertrag – das Leistungsverzeichnis/Angebot, – diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, – die VOB/Teil C – Allgemeine Technische Vorschriften für Bauleistungen in der jeweils gültigen Fassung. Angebot/ Vertragsschluss

2.1. Die Firma GaLaBau König Garten- und Landschaftsbau – nachfolgend Auftragnehmer genannt – hält sich an das von ihr unterbreitete Angebot vier Wochen nach Angebotsabgabe gebunden, es sei denn es wird ausdrücklich im Angebot eine andere Frist vereinbart.

2.2. Entwürfe, Zeichnungen, Pläne sowie Leistungsbeschreibungen bleiben im Eigentum des Auftragnehmers. Sie dürfen ohne dessen Zustimmung weder benutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugängig gemacht werden. Die Unterlagen sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.

2.3. Aufträge und Bestellungen verpflichten den Auftragnehmer erst nach der durch ihn erfolgten Auftragsbestätigung.

2.4. Die Vergabe des Auftrags – ganz oder zum Teil – an Subunternehmer bleibt vorbehalten.

2.5. Im Vertrag ist festzuhalten, wer gegebenenfalls außer dem Auftraggeber selbst zur Anweisung von Stundenlohnarbeiten, sowie zur Beauftragung von zusätzlichen Leistungen und Lieferungen berechtigt ist.


3. Vergütung

3.1. Durch die vereinbarten Preise werden alle Leistungen abgegolten, die nach den in Ziffer 1 genannten Vertragsgrundlagen und der gewerblichen Verkehrssitte zur vertraglichen Leistung gehören. Erhöhen oder ermäßigen sich zwischen Vertragsabschluss und Abnahme die tariflichen oder ortsüblichen Löhne oder Akkordsätze und/oder die Sozialabgaben und Steuern, sowie die Preise für Baustoffe, Bauteile, Betriebsmittel, Pflanzen, Saatgut, Frachten u. ä. sind diese Erhöhungen in nachgewiesener Höhe zu vergüten. Dies gilt nicht für Leistungen, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss erbracht werden sollen. Dies gilt auch bei einer vereinbarten Pauschalvergütung.


4. Über hinausgehende Leistungen, insbesondere Leistungen, die im Angebot nicht ausdrücklich angeführt sind, sowie Zusatzaufträge, werden aufgrund der aufgewendeten Arbeitszeit und der damit verbundenen Lieferungen nach den üblichen Vergütungssätzen abgerechnet. Sind keine Vergütungssätze vereinbart, gelten die ortsüblichen Sätze. Ausführungsunterlagen die zur Ausführung erforderlichen Unterlagen wie Leistungsverzeichnis, Lage- und Werkpläne o. ä. werden vom Auftraggeber rechtzeitig unentgeltlich in ausreichender Anzahl zur Verfügung gestellt. Leistungen hierzu, wie Gutachten, Berechtigungen, Zeichnungen, Leistungsbeschreibungen und dergleichen, zu denen der Auftragnehmer beauftragt wird (sog. Planungsleistungen), werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt, sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart ist.


5. Lagerplätze und Anschlüsse die zur Ausführung der Leistungen erforderlichen Lagerplätze und Anschlüsse (Baustrom, Bauwasser, Toilette u. a.) werden vom Auftraggeber auf der Baustelle unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Bauwasser und Baustrom können vom Auftragnehmer in für die Ausführung der Leistungen erforderlicher Menge unentgeltlich entnommen werden.


6. Fertigstellungsfristen

6.1. Die vorgesehenen Ausführungs– und Fertigstellungsfristen sind bei Vertragsabschluss gemeinsam schriftlich festzulegen. Verzögern sich zugesagte Ausführungstermine durch Umstände, die in den Risikobereich des Auftraggebers fallen, so stellt dies eine vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Verzögerung dar. In den Risikobereich des Auftraggebers fallen vor allem die Einholung der erforderlichen Genehmigungen sowie die rechtzeitige Bereitstellung des Baugrundstücks.

6.2. Ebenso hat der Auftragnehmer Behinderungen wie Streik, Aussperrung, höhere Gewalt sowie andere für ihn unabwendbare Umstände nicht zu vertreten.


7. Abnahme

7.1. Die Fertigstellung der Leistung wird dem Auftraggeber persönlich oder schriftlich in Form der Abschlussrechnung angezeigt. Verlangt der Auftragnehmer nach der Fertigstellung – gegebenenfalls auch vor Ablauf der vereinbarten Ausführungsfrist – die Abnahme der Leistung, so hat sie der Auftraggeber binnen 5 Werktagen durchzuführen; eine andere Frist kann vereinbart werden.

7.2. Auf Verlangen sind in sich abgeschlossene Teile der Leistung besonders abzunehmen.

7.3. Wegen wesentlicher Mängel kann die Abnahme bis zur Beseitigung verweigert werden.

7.4. Wird gegenüber einem Unternehmer i.S.d. § 14 BGB, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem Sondervermögen des öffentlichen Rechts keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung als abgenommen.

7.5. Wird gegenüber einem Unternehmer i.S.d. § 14 BGB, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem Sondervermögen des öffentlichen Rechts keine Abnahme verlangt und hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von sechs Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist. Die Benutzung von Teilen einer baulichen Anlage zur Weiterführung der Arbeiten gilt nicht als Abnahme.

7.6. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, soweit er sie nicht schon nach Ziffer 8 dieser AGB trägt.


8. Gefahrtragung

8.1. Wird die ganz oder teilweise ausgeführte Leistung vor der Abnahme durch höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr oder andere objektiv unabwendbare vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat dieser für die ausgeführten Teile der Leistung Anspruch auf Abrechnung nach den Vertragspreisen. Außerdem hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Kosten zu vergüten, die dem Auftragnehmer bereits entstanden und in den Vertragspreisen des nicht ausgeführten Teils der Leistung enthalten sind. Für andere Schäden besteht keine gegenseitige Ersatzpflicht.

8.2. Zu der ganz oder teilweise ausgeführten Leistung gehören alle mit der baulichen Anlage unmittelbar verbundenen, in ihre Substanz eingegangenen Leistungen, unabhängig von deren Fertigstellungsgrad.


9. Mängelansprüche

9.1. Ist für Mängelansprüche keine Verjährungsfrist im Vertrag bestimmt, so beträgt sie gegenüber einem Verbraucher bei einem vom Auftragnehmer errichteten Bauwerk fünf Jahre. Im Übrigen beträgt sie gegenüber einem Verbraucher für alle Lieferungen und Leistungen zwei Jahre beginnend mit der Abnahme oder Teilabnahme. Gegenüber einem Unternehmer i.S.d. § 14 BGB, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem Sondervermögen des öffentlichen Rechts beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei Bauwerken vier Jahre. Im Übrigen beträgt sie gegenüber einem Unternehmer ein Jahr. Auf erkennbare Mängel hat der Auftragnehmer den Auftraggeber hinzuweisen.

9.2. Für Baustoffe und Bauteile, die vom Auftraggeber geliefert werden, wird vom Auftragnehmer keine Gewährleistung übernommen. Dies gilt auch für Setzungsschäden, die aus Erdarbeiten anderer Auftragnehmer herrühren. Der Auftraggeber hat die empfangenen Lieferungen und Leistungen unverzüglich nach Anlieferung/ Leistungserbringung auf etwaige Mängel hin zu untersuchen. Mängel hinsichtlich Art, Qualität und Menge sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Ware schriftlich mitzuteilen. Nach Ablauf von zwei Wochen gilt die Ware oder Leistung vom Auftraggeber als genehmigt.

9.3. Für vom Auftragnehmer gelieferte Pflanzen, Rollrasen und Saatgut sind Mängel nach der Be- oder Verarbeitung bzw. nach der Verbindung mit dem Grund und Boden des Auftraggebers innerhalb von 7 Tagen schriftlich anzuzeigen. Danach wird vom Auftragnehmer, sollten nicht die Voraussetzungen gemäß Ziffer 9.4. vorliegen, keine Gewährleistung mehr übernommen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen gemäß § 634 a BGB. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die durch den Auftragnehmer gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so kann der Auftragnehmer nach seiner Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern.

9.4. Bei Reparaturleistungen bezieht sich die Gewährleistung nur auf die unmittelbar vom Auftragnehmer ausgeführten Leistungen. Gewährleistungsansprüche gegenüber zuvor tätig gewesenen Fremdgewerken werden hiervon nicht berührt.

9.5. Für Pflanzenlieferung und Pflanzarbeiten, übernimmt der Auftragnehmer entgegen Ziffer 9.3. die Gewährleistung solange und soweit er mit der Pflege beauftragt wurde (Fertigstellungspflege), längstens jedoch für die Dauer eines Jahres, beginnend mit der Abnahme. Während der Gewährleistungsfrist verpflichtet sich der Auftragnehmer, alle Mängel, die auf eine vom Auftraggeber nachgewiesene, vertragswidrige Leistung oder Lieferung zurückzuführen sind, auf seine Kosten zu beseitigen, wenn es der Auftraggeber vor Ablauf der Frist schriftlich verlangt. Würde die Mängelbeseitigung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so kann der Auftraggeber nur verlangen, dass die Vergütung in angemessener Höhe herabgesetzt wird. Abrechnung der Nachweis über Stundenlohnarbeiten und zusätzlichen Lieferungen und Leistungen wird dem Auftraggeber zur Bestätigung vorgelegt, die innerhalb von fünf Werktagen zu erfolgen hat. Nach dieser Frist gilt der Nachweis als anerkannt, wenn der Auftraggeber sie nicht als nicht anerkannt zurückgegeben oder schriftlich Einwendungen erhoben hat. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen.


10. Eigentumsvorbehalt/Sicherheitsleistung des Bestellers der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an den gelieferten Baustoffen, Bauteilen und Pflanzen bis zur Bezahlung der Gesamtforderung vor. Werden die Baustoffe, Bauteile oder Pflanzen be- oder verarbeitet, verbunden oder vermischt, so tritt der Auftraggeber dem Auftragnehmer jetzt schon Eigentums-und Miteigentumsrechte ab. Mit Abschluss des Vertrages tritt der Auftraggeber dem Auftragnehmer Forderungen gegenüber seinem Auftraggeber (Bauherrn) in voller Höhe ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an. Übersteigt der Wert der Sicherheit die Gesamtforderung des Auftragnehmers um mehr als 20 %, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers zur Rückübertragung verpflichtet. § 648a Abs. 6, Satz 1, Nummer 2, BGB findet keine Anwendung.


11. Abschlagszahlungen/ Zahlungsziel Abschlagszahlungen sind auf Antrag des Auftragnehmers in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen einschließlich des ausgewiesenen, darauf entfallenden Umsatzsteuerbetrages binnen 14 Tagen auszugleichen. Als Leistung gelten auch die für die vertragsgemäße Leistung eigens angefertigten und bereitgestellten Bauteile sowie die auf der Baustelle angelieferten Stoffe und Bauteile, wenn dem Auftraggeber nach seiner Wahl das Eigentum an ihnen übertragen oder entsprechende Sicherheit geleistet wird. Alle sonstigen Rechnungen sind binnen 5 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu begleichen, sofern zuvor die Abnahme erfolgte. Nach Ablauf der vorgenannten Fristen kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug. Der Auftragnehmer ist dann berechtigt, alle Leistungen ruhen zu lassen.


12. Gerichtsstand Im kaufmännischen Geschäftsverkehr wird Wiesbaden als Gerichtstand vereinbart.


13. Rechtswahl Für die Durchführung des Vertrages gilt ausnahmslos das Recht der Bundesrepublik Deutschland.


14. Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende oder ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen berührt die Wirksamkeit des übrigen Vertrages nicht. Anstelle der unwirksamen Regelung ist unter Anwendung von § 157 BGB eine Regelung zu finden, die den beiderseitigen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt. Stand Januar 2019